§ 334 Abs 1, § 335 ASVG - Es ist als grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu qualifizieren, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auf einer Baustelle, deren besondere Gefahrengeneigtheit bekannt war (hier: wegen des nicht durchbruchsicheren Dachs), ausschließlich seinem Arbeitnehmer überlässt, der entgegen den Vorschriften der BauV nicht zumindest einmal jährlich in den betreffenden Schutzbestimmungen unterwiesen wurde und dem überdies kein Sicherheitskonzept zur Verfügung gestellt wurde. Kommt es dadurch zu einem Arbeitsunfall, hat der Dienstgeber der AUVA sämtliche an den verunfallten Dienstnehmer bzw dessen Angehörige erbrachten Leistungen zu ersetzen.