§ 1409 ABGB, § 3, § 6 AVRAG - Kommt es durch einen Betriebsübergang zu einem zwingenden Schuldbeitritt des Erwerbers gemäß § 1409 ABGB, so muss der Erwerber jene Handlungen, die der Übergeber bis zum Zeitpunkt des Übergangs gesetzt hat (zB Vergleich oder Anerkenntnis), ebenso gegen sich gelten lassen wie eine bereits eingetretene Unterbrechung der Verjährung. Im Übrigen kann der Erwerber alle Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, auch wenn sich der Übergebende bisher nicht auf diese berufen hat.