Verordnung des BMASK für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
BGBl II 2010/351, ausgegeben am 15. 11. 2010
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 5.895 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt (teilweise auch speziell für Schaustellerbetriebe) und auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Die im Rahmen dieser Kontingente erteilten Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG dürfen eine Geltungsdauer von 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2011 enden.