OÖGKK, dg-infoline 10/2010
Krankengeld
Freie Dienstnehmer haben ab dem 4. Tag der Erkrankung Anspruch auf Krankengeld, weil sie den Dienstnehmern leistungsrechtlich gleichgestellt wurden. Arbeitsrechtlich ist jedoch keine Änderung erfolgt. Sie gelten weiter als Selbstständige und haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber. Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt durch die GKK.