§ 447a, § 643 Abs 2 ASVG - Die Begünstigung der Wiener Gebietskrankenkasse bei der Auflösung der Rücklage des Ausgleichsfonds der GKK im Rahmen des Krankenkassen-Sanierungspakets durch BGBl I 2009/52 - die WGKK erhielt von den Mitteln der Rücklage mit 33 Mio € über 77 % der Gesamtsumme - war sachlich nicht gerechtfertigt. Die Regelung des § 643 Abs 2 ASVG wird somit als verfassungswidrig aufgehoben.
VfGH 23. 9. 2010, G 166/09 ua