§ 235 Abs 3 ASVG, §§ 76 ff StVG - Ein in der Strafhaft erlittener Arbeitsunfall führt nicht zum Entfall der Wartezeit für eine Invaliditätspension. Da die von einem Strafgefangenen aufgrund einer gesetzlichen Arbeitsverpflichtung erbrachten Arbeitsleistungen nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, kommt die Ausnahmebestimmung des § 235 Abs 3 lit a ASVG nicht zum Tragen.