§ 1151 ABGB - Trotz der fortschreitenden Angleichung der Rechtsstellung von echten und freien Dienstnehmern ist die konkrete Abgrenzung im Einzelfall nach wie vor häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Verfahren. Ob nun ein freier Dienstvertrag vorliegt oder doch ein echtes Dienstverhältnis in persönlicher Abhängigkeit, kann zwar stets nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden, dennoch wurden von der Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt, die für die Einordnung maßgeblich sind.