§ 308 Abs 1 BAO - Wird ein vollständig ausgefüllter Fristverlängerungsantrag in FinanzOnline von einem steuerlichen Vertreter oder einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten (fristgerecht und nachweislich) abgespeichert, unterbleibt jedoch irrtümlich die Versendung durch (Nicht-)Anklicken des entsprechenden Feldes, so kann - unbesehen der laufenden Fristversäumnisse bei der jährlichen Erklärungsabgabe - in diesem Punkt von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.