§ 11 Abs 1 Z 4 UStG - Nicht nur nach innerstaatlichem Recht, sondern auch nach EU-Recht ist die Angabe des Lieferdatums auf der Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dass ein Steuerpflichtiger eine fehlerhafte Rechnung infolge des Konkurses der Verkäuferin nicht mehr berichtigen lassen kann, ändert daran nichts: Es liegt nämlich in der Privatautonomie der Unternehmer, ihre Liefergeschäfte in einer Weise abzuwickeln (Zahlung erst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung), dass den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug entsprochen werden kann.