§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Soll in einem Kündigungsanfechtungsverfahren ein Sozialvergleich erfolgen, muss der klagende Arbeitnehmer dartun, dass die Kündigung für ihn eine größere soziale Härte darstellt als für einen anderen Arbeitnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte. Dazu muss der klagende Arbeitnehmer die Vergleichspersonen namhaft machen und für die Beurteilung der sozialen Härte bei ihm und jeder einzelnen Vergleichsperson die maßgeblichen Umstände konkretisieren.