§ 261b ASVG idF vor BGBl I 2003/71, Art 51 VO (EWG) 1408/71 - Hat ein Versicherter sowohl in Österreich als auch im Ausland Versicherungszeiten erworben, wobei die österreichischen Zeiten allein für einen eigenständigen Pensionsanspruch nicht ausreichen, errechnet sich die österreichische Teilpension nach dem Verhältnis der österreichischen Zeiten zu der Gesamtzahl an Versicherungszeiten am jeweiligen Stichtag (= zwischenstaatlicher Kürzungsfaktor).