§ 67 Abs 1 EStG, Art 45 AEUV - Die begünstigte Besteuerung von Bezügen als „sonstige Bezüge“ iSd § 67 Abs 1 EStG setzt voraus, dass die Auszahlung neben dem, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn erfolgt; eine rechnerische Aufteilung des Jahresbezugs in laufende und sonstige Bezüge ist nicht möglich. Erhält ein ehemaliger Grenzgänger daher eine Schweizer Pension, die bloß 12-mal jährlich ausbezahlt wird, können daraus keine „sonstigen Bezüge herausgerechnet“ werden, auch wenn er dadurch gegenüber den Beziehern einer österreichischen Pension benachteiligt ist, die 14-mal jährlich ausgezahlt wird. Darin liegt kein Verstoß gegen EU-Recht (Arbeitnehmerfreizügigkeit): Die unterschiedliche Gestaltung der SV-Systeme stellt nämlich keine versteckte Diskriminierung dar.