§ 67 Abs 8 lit e EStG - Selbst wenn Deputate (hier: für Salz, Holz und Kohlezustellung) gemäß der maßgeblichen Betriebsvereinbarung bei Übertritt des Dienstnehmers in den Ruhestand Teil seines Pensionsbezuges werden, liegt keine Pensionsabfindung vor, wenn diese Deputate durch eine neue BV eingestellt werden sollen und den aktiven Dienstnehmern - dh noch während aufrechten Dienstverhältnisses - dafür eine Ablösezahlung gewährt wird.