§ 4 Abs 5 und Abs 6 BPGG - Bei Personen mit einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung ist bei der Pflegegeldbemessung seit 1. 1. 2009 ein Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen, der den Mehraufwand pauschal abgelten soll, der sich aus bestimmten mit der Behinderung verbundenen pflegeerschwerenden Faktoren ergibt. Solche pflegeerschwerenden Faktoren liegen gemäß § 4 Abs 6 BPGG vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern. Dies bedeutet nicht, dass jedes einzelne dieser Defizite vorliegen muss, um den Erschwerniszuschlag gewähren zu können; vielmehr müssen die aufgezählten Verhaltensstörungen im Ergebnis (und nicht jede einzelne für sich) eine schwere Verhaltensstörung zur Folge haben.