OLG Wien 29. 10. 2009, 10 Ra 59/09h
§ 7, § 36 AngG - Die Begriffe Konkurrenzverbot (§ 7 AngG) und Konkurrenzklausel (§ 36 AngG) haben unterschiedliche Inhalte. Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des Arbeitnehmers für die Dauer des Dienstverhältnisses, die Konkurrenzklausel hingegen Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus rechtswirksam sind.