§ 11a EStG - Bei der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 11a EStG sind Einlagen nur zu berücksichtigen, sofern sie „betriebsnotwendig“ sind, dh im betrieblichen Interesse gelegen sind. Auch Einlagen zur Abdeckung eines betrieblichen Fremdwährungskredits können daher als betriebsnotwendig iSd § 11a Abs 1 EStG qualifiziert werden, und zwar auch dann, wenn noch keine Verpflichtung, sondern bloß die Möglichkeit der Tilgung des Fremdwährungskredites besteht.