§ 49a ASGG, § 1333 Abs 2 ABGB, § 352 UGB - Die arbeitsrechtliche Sonderregelung des § 49a ASGG betreffend die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen für Forderungen in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Personen. Wenn diese als Unternehmer einem anderen Unternehmer gegenüberstehen (wie zB im Fall eines Tankstellenpächters im Verfahren gegen den Mineralölkonzern auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG), bemisst sich der Zinsenzuspruch nach § 1333 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG bzw § 352 UGB. Demzufolge kann es während des Verzugszeitraums auch zu einer Zinsänderung kommen.