§ 861, § 1151 ABGB - Im Rahmen seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander anordnen. Er kann jedoch nicht einseitig die Wochenarbeitszeit von 39 auf 40 Stunden verlängern, und zwar auch nicht gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern.
OGH 11. 5. 2010, 9 ObA 75/09h