§ 4 Abs 2 AVRAG - Durch den Wechsel der KV-Angehörigkeit infolge eines Betriebsübergangs darf dem Arbeitnehmer das Entgelt nicht geschmälert werden, das ihm vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit kollektivvertraglich gebührt hat. Unter diese Schutzbestimmung fällt aber nicht eine im KV vorgesehene begünstigte Anrechnung von Nachtarbeitsstunden auf das zu leistende Arbeitszeitausmaß (hier: 54 Minuten tatsächliche Arbeitszeit = 60 Minuten angerechnete Arbeitszeit). Der Arbeitnehmer hat somit keinen Anspruch auf gesonderte Abgeltung des „Nachtfaktors“ gegenüber seinem nunmehrigen Arbeitgeber.