§ 26 Z 1 AngG - Der vorzeitige Austritt einer Arbeitnehmerin wegen Gesundheitsgefährdung kann gerechtfertigt sein, wenn für sie am Arbeitsplatz dadurch eine konkrete psychische Belastungssituation entstanden ist, dass nach einem Zerwürfnis und Auflösung der bisherigen privaten Beziehung zum Arbeitgeber der Arbeits- und Privatbereich ineinander übergehen und diese Bereiche auch durch eine entsprechende Gestaltung der Arbeitssituation nicht voneinander abgetrennt werden können. Voraussetzung ist aber auch hier eine dauerhafte Gesundheitsgefährdung, dh, dass die Prognose ergibt, dass die diagnostizierte psychische Belastungsreaktion auch bei Vornahme einer Psychotherapie nicht innerhalb eines halben Jahres geheilt werden könnte bzw im Fall der Wiederaufnahme der Arbeit ein Wiederaufleben der psychischen Störung bzw eine Verschlechterung des psychischen Zustands zu befürchten wäre.