§ 1153, § 1158 ABGB - Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses trifft den Arbeitnehmer die Pflicht, ihm anvertraute Güter und Arbeitsgeräte (hier: den Bonierschlüssel einer Kellnerin) unverzüglich an den Arbeitgeber zurückzustellen. Die Hinterlegung des Arbeitsmittels bei einem Notar kann den Arbeitnehmer nicht von seiner Bringschuld befreien, allenfalls kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1425 ABGB (ua unbekannter Aufenthalt oder Annahmeverzug des Arbeitgebers) eine Hinterlegung bei Gericht in Betracht.