§ 4 Abs 2, § 5 Abs 1 dEStG - War eine bilanzrechtliche Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch nicht geklärt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als „richtig“ anzusehen und das Finanzamt bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung an den subjektiv „richtigen“ Bilanzansatz gebunden, auch wenn die Rechtsfrage nach der Bilanzaufstellung durch eine höchstrichterliche Entscheidung gegenteilig entschieden wurde. An der Sachgerechtigkeit dieser Vorgangsweise hegt der I. Senat des BFH nun Bedenken und ruft daher wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage den Großen Senat mit folgender Vorlagefrage an: Ist das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung in Bezug auf zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte bilanzrechtliche Rechtsfragen an die Auffassung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Rechtsauffassung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war?