UFS Wien 29. 6. 2010, RV/3190-W/09
§ 4 Abs 4 Z 1 lit a, § 19 Abs 2 EStG - Gemäß § 19 Abs 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich, ob im Jahr 2008 vorausbezahlte GSVG-Pflichtversicherungsbeiträge, die das Jahr 2009 bzw eine zu erwartende SV-Nachzahlung 2008 betreffen, bereits 2008 als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.