§ 20 EStG - Ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer stellt bei einem Handelsvertreter auch dann nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit dar, wenn er angibt, keine andere Möglichkeit für die umfangreiche und zeitraubende Bürotätigkeit als in seinem Arbeitszimmer zu haben.
UFS Graz 1. 7. 2010, RV/0262-G/10