VwGH 22. 12. 2009, 2009/08/0088
§ 46 AlVG - Die Regelung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in § 46 AlVG geht vom Grundsatz aus, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Aus § 46