§ 33 AlVG, § 2, § 6 NHV - Von einer Lebensgemeinschaft, die zur Anrechnung des Partnereinkommens bei der Beurteilung der Notlage eines Notstandshilfe beantragenden Arbeitslosen führt, ist auch bei Fehlen einer Geschlechtsgemeinschaft auszugehen, sofern eine Wirtschafts- und Wohnungsgemeinschaft der Partner vorliegt, die sich im vorliegenden Fall in einer gemeinsamen Wohnung, in der Teilung der Wohnungskosten und in einer regelmäßigen finanziellen Unterstützung des Arbeitslosen durch seine Partnerin manifestiert.