OGH 3. 3. 2010, 9 ObA 1/10b
§ 20 AngG - Durch eine zeitwidrige Kündigung wird das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der verkürzten Frist bzw zum verfrühten Termin beendet (vgl OGH 10. 4. 2008, 9 ObA 180/07x, ARD 5914/4/2008). Nur dann, wenn der Gekündigte zweifelsfrei erkennen konnte, dass sein Vertragspartner tatsächlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen wollte und die Nennung eines verfehlten Kündigungstermins oder einer