OLG Wien 27. 1. 2010, 9 Ra 111/09y
→ ao Revision zurückgewiesen durch OGH 22. 4. 2010, 8 ObA 30/10k
§ 20 AngG, § 863 ABGB - Entscheidend für die Wirksamkeit einer Kündigung ist allein der Inhalt der Kündigungserklärung, so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise zweifelsfrei verstehen konnte.