§ 5, § 6 EFZG, § 539a ASVG - Vereinbaren Dienstgeber und Dienstnehmer während eines Krankenstandes die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und sagt der Dienstgeber die Wiedereinstellung nach der Gesundschreibung durch den Chefarzt zu, so wird damit keineswegs die dauernde Beendigung des Dienstverhältnisses beabsichtigt, sondern bloß die Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall. Da eine solche Vereinbarung nichtig ist, ist die Versicherungspflicht des Dienstnehmers während des Krankenstandes weiterhin aufrecht.