§ 203 ASVG - Kann eine auf Koloratur-Arien spezialisierte Opernsängerin aufgrund einer durch einen Arbeitsunfall bewirkten akustischen Überempfindlichkeit zwar nicht mehr in diesem von ihr bislang überwiegend ausgeübten Fach tätig sein, kann sie aber ihren Beruf als Opernsängerin grundsätzlich weiter ausüben, wenn sie vom Koloraturfach in ein anderes Fach wechselt (lyrische Lieder, komische Partien, Sakrales), liegt kein Härtefall vor, der zu einem Anspruch auf eine Versehrtenrente führen würde, obwohl das in § 203 ASVG vorgesehenen Mindestmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % unterschritten wird.