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Gewöhnlicher Arbeitsort bei Beschäftigung auf Donaukreuzfahrtschiff

ArbeitsrechtARD 6076/6/2010 Heft 6076 v. 3.9.2010

OGH 4. 8. 2009, 9 ObA 52/08z

Art 19 Nr 2 EuGVVO - Gemäß Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO kann ein Arbeitgeber mit (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

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