§ 67 Abs 8 lit b EStG - Eine freiwillige Einmalzahlung des Arbeitgebers fällt auch dann unter § 67 Abs 8 lit b EStG, wenn dem betreffenden Dienstnehmer, der einer kurzfristigen - ansonsten überhaupt nicht möglichen - einvernehmlichen Auflösung seines unkündbaren Dienstverhältnisses zugestimmt hat, bei der Endabrechnung mehrere Jahresgehälter als zukunftsbezogene Gegenleistung gewährt werden.
UFS Wien 26. 4. 2010, RV/0925-W/09