§ 3, § 4 KautSchG - Übernimmt ein Arbeitnehmer eines Vereins gegenüber der Bank die Bürgschaft für einen Kredit an den Verein, ist nicht schon von vornherein von einer Nichtigkeit dieser Bürgschaftsübernahme nach dem KautSchG auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zwar zu diesem Zeitpunkt Lohnzahlungen nicht erhalten hatte und aufgrund interner Diskussionen eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes für möglich hielt, die Bürgschaft aber unaufgefordert und ohne Drängen des Arbeitgebers übernahm. Die Bürgschaftsübernahme ist aber jedenfalls dann nicht nach dem KautSchG nichtig, wenn die kreditgewährende Bank von einer Drucksituation für den Arbeitnehmer nichts wusste.