OLG Wien 21. 9. 2009, 10 Ra 66/09p
§ 1154 ABGB - Für die Höhe der Entgeltfortzahlung, der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung ist grundsätzlich vom Ausfallsprinzip auszugehen, sodass auch Nebenleistungen miteinzubeziehen sind und der Arbeitnehmer Anspruch auf jenes Entgelt hat, das er bei der Arbeitsleistung erhalten hätte.