Art V § 2, § 3 NSchG-Novelle 1992, § 5, § 17 KV-Privatkrankenanstalten - Ist eine Krankenschwester in der Intensivstation einer privaten Krankenanstalt beschäftigt und leistet sie dort regelmäßig Nachtdienste, ist das Zeitguthaben gemäß Art V § 3 NSchG-Novelle 1992 (von 2 Stunden je geleisteten Nachtdienst) auf den Zusatzurlaub nach § 5 KV-Privatkrankenanstalten (von 6 Werktagen jährlich) anzurechnen.