§ 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 4 EStG - Für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses zwischen Ehegatten ist ua die gesicherte Feststellung der Abgabenbehörde erforderlich, dass ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde, der Vereinbarungen zu Arbeitszeit und Arbeitslohn enthält. Allein der Umstand, dass die Ehefrau des Steuerpflichtigen hier in dessen Tierarztpraxis Arbeitsleistungen in einem gewissen Umfang erbringt und hiefür auch regelmäßige Zahlungen („Gehalt“) erhält, rechtfertigt die Annahme eines (mündlichen) Dienstvertrages nicht.