Art 21 Abs 2 AbkSozSi-Jugoslawien - Hat ein Versicherter sowohl in Österreich als auch im ehemaligen Jugoslawien Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben und besteht sein Anspruch auf eine Pension nach dem ASVG nur nach Zusammenrechnung der in- und ausländischen Versicherungszeiten, hat die Berechnung der österreichischen Leistung (Leistungshöhe) nach dem völlig eindeutigen Wortlaut des Art 21 Abs 2 iVm Art 22 des (im Verhältnis Österreichs zu Serbien weiterhin anzuwendenden) AbkSozSi-Jugoslawien ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung“) zu erfolgen.