§ 42 Abs 2 Z 5 Wr VBO - Nach Ablauf einer bestimmten Zeit kann das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten nur mehr bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Arbeitgeber gekündigt werden. Dabei kommen auch strafbare Handlungen in Betracht, selbst wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen. In zwei verschiedenen Fällen hatte das OLG Wien die Relevanz einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Abgabenhehlerei als Kündigungsgrund zu beurteilen - und kam angesichts der unterschiedlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Ergebnissen.