§ 25 Abs 1 lit a EStG - Einem Arbeitnehmer, der anlässlich seiner Dienstreisen Bonusmeilen sammelt, fließt erst im Jahr der Einlösung dieser beruflich erworbenen Bonusmeilen für private Zwecke - und nicht schon mit deren Gutschrift - ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu. Als von dritter Seite, nämlich den Fluglinien, eingeräumter Arbeitslohn unterliegt die Ersparnis aus der Teilnahme am Vielfliegerprogramm allerdings nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.