VwGH 18. 11. 2009, 2007/08/0242
§ 8 Abs 2 AlVG - Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen ergeben, ist dieser gemäß § 8 Abs 2 AlVG verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle des AMS ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.