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Weigerung zur Übermittlung medizinischer Daten ans AMS

ArbeitslosenversicherungARD 6054/10/2010 Heft 6054 v. 8.6.2010

VwGH 18. 11. 2009, 2007/08/0242

§ 8 Abs 2 AlVG - Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen ergeben, ist dieser gemäß § 8 Abs 2 AlVG verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle des AMS ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

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