VwGH 16. 9. 2009, 2009/09/0150
§ 2 Abs 2, § 3, § 28 AuslBG - Eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt auf einer Baustelle „an Ort und Stelle festgelegt“ werden soll, stellt kein Werk dar und kann keine Grundlage einer Gewährleistung sein. Ein solcher Vertrag ist als plumper Umgehungsversuch des AuslBG anzusehen.