§ 1 Abs 3 Z 4, § 1 Abs 4 IESG, § 8 Abs 1 PatG - Die einem Arbeitnehmer für Diensterfindungen gebührende Vergütung nach § 8 Abs1 PatG stellt einen Teil des Arbeitsentgelts dar, sodass der Anspruch des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers zwar nach dem IESG gesichert ist, jedoch der Grenzbetrag des § 1 Abs 4 IESG nicht überschritten werden darf. Bei einer vereinbarten jährlichen Auszahlung der Vergütung ist bei der Bemessung des Insolvenz-Entgelts zwar ein auf das Jahr bezogener Grenzbetrag heranzuziehen, dieser jedoch nur für jenen Teil des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers aufrecht bestanden hat.