§ 7 Abs 2, § 8 Abs 2 KStG - Die der Kapitalertragsteuer zu unterziehende laufende verdeckte Ausschüttung errechnet sich auf der Basis der Gegenüberstellung der zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern tatsächlich festgelegten Miete mit einer fremdüblichen Miete. Deren angemessene Höhe leitet sich daraus ab, was unter einander fremd gegenüberstehenden Personen vereinbart worden wäre, und damit insbesondere auch daraus, was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet.