§ 9 Abs 6 KStG - Da der Anrechnungshöchstbetrag vom eigenen Einkommen des Gruppenträgers (ohne Miteinbeziehung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder) berechnet werden muss, kann ein Gruppenträger bei eigenen Verlusten die Quellensteuer von eigenen ausländischen Einkünften auch im Falle eines positiven „Gesamteinkommens“ nicht anrechnen.
UFS Linz 30. 3. 2010, RV/1386-L/09