§ 149 Abs 4 lit i GSVG, § 11 OFG - Bei der Bemessung der Ausgleichszulage ist eine zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährte Unterhaltsrente nach § 11 Abs 5 Opferfürsorgegesetz als Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen und verringert insofern die Höhe des Ausgleichszulagenanspruchs. Ein Analogie zu den in § 149 Abs 4 lit i GSVG (bzw § 292 Abs 4 lit i ASVG) aufgezählten Rentenleistungen für Opfer des Nationalsozialismus ist nicht geboten.