BGBl II 2010/135, ausgegeben am 5. 5. 2010
Mit Verordnung des BMASK wird ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 4.117 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Sommertourismus festgelegt; deren Beschäftigungsbewilligungen dürfen 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2010 enden.