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Kündigung wegen Pensionsanspruchs - keine Sozialwidrigkeit

ArbeitsrechtARD 6047/6/2010 Heft 6047 v. 4.5.2010

OLG Wien 21. 1. 2010, 10 Ra 82/09s

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist idR als Kündigung zu qualifizieren, sodass sie grundsätzlich auch der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG unterliegt.

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