OLG Wien 21. 1. 2010, 10 Ra 82/09s
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist idR als Kündigung zu qualifizieren, sodass sie grundsätzlich auch der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG unterliegt.