§ 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 - Gemäß § 14 Dienstordnung 1994 der Gemeinde Wien sind für die Vorrückung eines Beamten ua Dienstzeiten, die „in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft“ erbracht wurden, zur Gänze anzurechnen, sonstige Zeiten nur zur Hälfte. Da die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren ist, sind auch vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen (hier: Beschäftigungszeiten als Krankenschwester in der vormaligen CSSR bzw in der Slowakei, denen Dienstverhältnisse zum Staat in von diesem betriebenen Einrichtungen zugrunde lagen).