§ 10 Abs 2 Z 1 lit d UStG - Bei der Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speisenumsätze und die dem Normalsteuersatz unterliegenden Getränkeumsätze ist die Methode der Aufteilung des Pauschalentgelts im Verhältnis der Einzelverkaufspreise heranzuziehen, weil diese bereits feststehen und keine eigene Kalkulation erfordern („lineare Kürzung“).
VwGH 16. 12. 2009, 2008/15/0075