§ 255 Abs 1 ASVG - Absolvierte eine Versicherte aufgrund der zur Zeit der Ausbildung geltenden Bestimmungen erfolgreich eine 2-jährige Ausbildung zur Pflegehelferin und Altenfachbetreuerin, die in Theorie und Praxis insgesamt 2.208 Stunden umfasste, so hat sie Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufs entsprechen, weshalb sie Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG erworben hat. Daran ändert auch nichts die etwas geringere Stundenanzahl im Bereich der theoretischen Ausbildung im Vergleich zu den jetzigen Ausbildungsvorschriften, weil das Qualifikationsniveau weitgehend jenem der nunmehrigen Fach-Sozialbetreuerinnen entspricht.